Ihr Weg zur Reha | Märkische Reha-Kliniken
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Reha-Klinik Lüdenscheid

Ihr Weg zur Reha

Ihr Arzt empfiehlt Ihnen eine Rehabilitation? Sie wurden im Krankenhaus behandelt und man rät Ihnen zu einer Anschlussheilbehandlung? In der Reha-Klinik Lüdenscheid sind Sie in jedem Fall bestens aufgehoben!

Wir bieten Ihnen Patientenservice und Rehaberatung, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sie gern informieren und Ihnen bei den Formalitäten zur Reha-Antragstellung und Reha-Aufnahme gern behilflich sind.

Andrea Fischer
Telefon: 02351 46-5910 

Heike Cordes
Telefon: 0151 12226872

Markus Dickel
Telefon: 0170 7963956

Miriam Karau
Telefon: 0171 7007775

Crosstrainer
Wassergymnastik
Gymnastik mit Ball

Recht auf Rehabilitation

Wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind, haben Sie laut Sozialgesetzbuch I § 4 ein Recht auf Rehabilitation. Im Gesetz steht, Sie haben ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.

In Abhängigkeit von den Zielen der Rehabilitation tragen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in den meisten Fällen die Kosten. Ob Ihre Private Krankenversicherung (PKV) die Kosten übernimmt, hängt vom jeweilig vertraglich vereinbarten Leistungsumfang ab.

Antrag und Kostenübernahme / gesetzlich Versicherte

Eine medizinische Rehabilitation kann von Ihnen, von Ihrem Arzt oder im Fall eines Krankenhausaufenthaltes vom jeweiligen Sozialdienst beim zuständigen Kostenträger beantragt werden. Nach Prüfung der sozialmedizinischen und versicherungsrechtlichen Kriterien erhalten Sie einen Bescheid.

Antragsformulare der Deutschen Rentenversicherung finden Sie hier.

Mögliche Kostenträger

  • Für alle, die krankenversichert sind sowie für Rentner – die Krankenkassen
  • Für alle, die rentenversichert sind bzw. es eine Zeitlang waren – die Rentenversicherung
  • Für alle, die weder kranken- noch rentenversichert sind und nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig gelten – das Sozialamt
  • Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall – die Unfallversicherungsträger und die Berufsgenossenschaften
  • Für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte und Gewaltopfer – das Versorgungsamt
  • Für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein anderer Anspruch besteht) – die Beihilfestelle

Antrag und Kostenübernahme / Privatversicherte

Kostenübernahme sichern
Die Anmeldung in der Reha-Klinik ist für Versicherte aller Privatversicherungen, Beihilfestellen und als Selbstzahler möglich. Wenn Sie Fragen zu den Formalitäten haben, dann helfen Ihnen unsere Mitarbeiter des Reservierungsservices oder der Kliniken gern.

Im Vorfeld eines Aufenthaltes in der Reha-Klinik empfehlen wir, sich bei Ihrer Versicherung über die Kostenübernahme zu informieren. So können Sie sicherstellen, welche Kosten für den Aufenthalt in der Klinik von Ihrer Versicherung übernommen werden. Bitte klären Sie auch ab, welche Leistungen mit Ihrem Versicherungstarif abgedeckt sind. 

Rechtliche Grundlagen
Als Versicherter einer Privaten Krankenversicherung haben Sie Anspruch auf die Erstattung der entstehenden Behandlungskosten. Dem mit Ihrer Krankenversicherung abgeschlossenen Vertrag können Sie die detaillierten tariflichen Bedingungen zur vollständigen Kostenübernahme Ihrer Krankenkasse entnehmen. 

Bitte beachten Sie, dass bei einigen Privatversicherungen die Kosten für eine Rehabilitationsbehandlung nur teilweise mitversichert sind, so dass Sie ggf. mit einem Selbstbehalt rechnen müssen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne in der Kommunikation mit Ihrer Krankenversicherung.

Informationen zur Abrechnung
Die meisten Versicherten haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Übernahme der Kosten. Üblicherweise ist davon auszugehen, dass Sie in Vorleistung bei Ihrer Versicherung treten müssen. Deshalb ist es hilfreich, vor Beginn des Rehabilitationsaufenthaltes eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenversicherung einzuholen.  

Bescheid und Widerspruch
Wird Ihr Antrag per Bescheid abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einzulegen. Die Erfahrung zeigt, dass Rehabilitationen nach einem Widerspruch sehr oft doch noch genehmigt werden. 

Sie können auch Widerspruch einlegen, wenn Sie mit der vorgeschlagenen Klinik nicht einverstanden sind. Nehmen Sie einfach Ihr Wunsch- und Wahlrecht nach Sozialgesetzbuch IX  § 9 wahr und bitten um eine Einweisung in die von Ihnen präferierte Klinik.

Wunsch- und Wahlrecht

Sie haben die Möglichkeit bei der Auswahl Ihrer Rehabilitationsklinik selbst Einfluss zu nehmen. Nach Sozialgesetzbuch IX § 9 besteht für Patienten ein Wunsch- und Wahlrecht.

Im Gesetz heißt es dazu: Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen.

Vermerken Sie Ihre bevorzugte Klinik einfach in Ihrem Antrag. Formulieren Sie z. B.: „Ich nehme mein Wunsch- und Wahlrecht wahr und möchte in die ... (z. B. Reha-Klinik Lüdenscheid) eingewiesen werden.

Zuzahlung und Befreiung

Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei fast allen Medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen eines Rentenversicherungsträgers eine Zuzahlung von 10,- € pro Tag für maximal 42 Kalendertage leisten.

Ist die Krankenkasse Kostenträger bei einer Anschlussheilbehandlung beträgt die Zuzahlung maximal 28 Tage und ist die Rentenversicherung Kostenträger längstens 14 Tage innerhalb eines Jahres.

Alle bereits geleisteten Zuzahlungen im Jahr der Rehabilitation an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden jeweils angerechnet.

Befreiung von der Zuzahlung

Die Möglichkeit der Befreiung von der Zuzahlung ergibt sich bei der gesetzlichen Krankenkasse aus dem Familienbruttoeinkommen und bei der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem persönlichen Netto-Einkommen. Sind entsprechende Grenzen unterschritten, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.

Bei ambulanten Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung, Rehabilitationsleistungen der Unfallversicherung, Bezug von Übergangsgeld, Kinderheilbehandlungen und Anschlussheilbehandlungen der Berufsgenossenschaft müssen keine Zuzahlungen geleistet werden.

Auch DRV-Patienten sind von der Zuzahlung befreit.